Kurtaxe
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Gemeinden oder Gemeindegruppen mit Tourismuszuständigkeit erheben auf ihrem Gebiet die Kurtaxe. Die Einnahmen aus der Kurtaxe werden für Aktionen verwendet, die touristische Besuche in der Region fördern.
Die Kurtaxe besteht seit 1910 in Frankreich. Sie ist :
- Bezahlt von Touristen, die gegen eine Gebühr untergebracht sind
- Von Unterkunftsanbietern oder Online-Buchungsplattformen erhoben
- Wird vom Unterkunftsanbieter oder der Online-Buchungsplattform deklariert und bezahlt
- Nicht umsatzsteuerpflichtig
- Verwaltet von einer lokalen Behörde
Seit 2019 üben die Gemeinden Sundgau und Sud Alsace Largue anstelle der Sundgauer Gemeinden die Tourismusgerichtsbarkeit aus. In diesem Zusammenhang verwalten, erheben und erheben sie die Kurtaxe. Mit dem Erlös der Sammlung werden Maßnahmen finanziert, die darauf abzielen, die touristische Attraktivität des Sundgaus zu steigern.
Das Intercommunity Tourist Office Sundgau führt die Tourismusförderung durch und sorgt für die Koordinierung der verschiedenen Organisationen und Unternehmen, die an der touristischen Entwicklung des Territoriums der beiden Gemeinden beteiligt sind.
WER MUSS DIE KURTAXE ZAHLEN?
- Jede Person, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhält, ohne dort Wohnsitz oder Wohnsitz zu haben, der mit der Wohnungssteuer steuerpflichtig ist
- Die Kurtaxe fällt unabhängig von der Art der Vermietung an gegen eine Gebühr, während der von der Gemeinde festgelegten Sammelfrist
- Dies betrifft Personen, die in folgenden Unterkünften übernachten: Paläste, Hotels, Touristenresidenzen, möblierte Touristenunterkünfte, Feriendörfer, Gästezimmer, Gasthöfe, Camping- und Wohnwagenplätze, Stellplätze in Wohnmobilstellplätzen und Touristenparkplätzen pro 24 Stunden sowie alle anderen Unterkünfte im Freien, Yachthäfen, Unterkünfte ohne Klassifizierung oder auf Klassifizierung wartend (außer oben aufgeführt)
BEFREIUNGSBEDINGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL L.2333-31 DES CGCT
- Minderjährige
- Inhaber eines Saisonarbeitsvertrags, die in der Gemeinde Sundgau oder in der Gemeinde Sud Alsace Largue beschäftigt sind
- Personen, die von einer Notunterkunft oder einer vorübergehenden Unterbringung profitieren
- Personen, die Räumlichkeiten bewohnen, deren Miete weniger als 1 € pro Nacht beträgt, unabhängig von der Anzahl der Bewohner
WER MUSS DIE KURTAXE ERHEBEN UND ERKLÄREN?
Diese Steuer wird erhoben von:
- Vermieter, Hoteliers und Eigentümer, die Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde beherbergen
- Das Gesetz schreibt ab 1er Januar 2019 alle Plattformen, die Zahlungsvermittler für nicht gewerbliche Vermieter im Internet sind, die Kurtaxe einzuziehen und den Erlös an die Gemeinde abzuführen
KURTAXE-ERHEBUNGSZEITRAUM
Der Sammelzeitraum ist jährlich, vom 1er Januar bis 31. Dezember.
WELCHER PREIS GILT IN IHRER UNTERKUNFT?
Durch Beratungen vom 27. September 2018 (Gemeindegemeinschaft Sundgau) und 29. November 2018 (Gemeindegemeinschaft Sud Alsace Largue) wurden die Bedingungen für die Anwendung der Kurtaxe festgelegt.
Die Gemeinden Sundgau und Sud Alsace Largue berieten am 15. Juni 2023 jeweils über aktualisierte Preise, die ab dem 1. Juni geltener Januar 2024.
Durch das Gesetz Nr. 2017-1775 vom 28. Dezember 2017 zur Änderung der Finanzen für das Jahr 2017 wurden die Preisgrundsätze für die Erhebung der Kurtaxe ab dem 1. Januar 2019 geändert. Insbesondere der Höchstsatz, der für Stellplätze auf Campingplätzen, Reisebussen und Touristenparkplätzen pro 24- Der Stundenzeitraum wurde geändert. Andererseits hat der Gesetzgeber nicht klassifizierte oder nicht klassifizierte Unterkünfte aus der Preisliste herausgenommen und ihnen einen Steuersatz auferlegt, der von den Gemeinden Sundgau und Sud Alsace Largue festgelegt wird.
Der Rat des Departements Haut-Rhin hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 eine zusätzliche Steuer von 10 % zur Kurtaxe eingeführt. In diesem Zusammenhang und gemäß den Bestimmungen von Artikel L.3333-1 des CGCT wird die Zusatzsteuer von den Gemeinden der Gemeinden Sundgau und Sud Alsace Largue im Namen des Departements zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeindesteuer eingezogen was sie hinzufügt. Die Höhe wird auf der Grundlage der tatsächlichen Besucherzahlen in den betreffenden Einrichtungen berechnet.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2021 hat die Europäische Gemeinschaft Elsass die Beibehaltung der Zusatzsteuer von 10 % zur Kurtaxe bestätigt.
Der von jedem Touristen geschuldete Steuersatz entspricht dem für ihn geltenden Steuersatz entsprechend der Unterkunftsklasse, in der er wohnt (siehe Tabelle unten), multipliziert mit der Anzahl der Nächte, die der Dauer seines Aufenthalts entsprechen. Die Steuer wird somit pro Person und pro Übernachtung erhoben.
Für Unterkünfte, die noch nicht klassifiziert wurden oder noch nicht klassifiziert sind, liegt der anwendbare Satz zwischen 1 % und 5 % der Kosten ohne Steuern pro Person und Nacht, innerhalb der Grenze des höchsten, von den örtlichen Behörden festgelegten Höchstbetrags.
Für die Gemeinden Sundgau und Sud Alsace Largue ist der Steuerbetrag für Unterkünfte, die noch nicht klassifiziert wurden oder nicht klassifiziert sind, auf 3,64 € begrenzt und der anwendbare Satz beträgt 5 % (ohne zusätzliche Departementssteuer von 10 %).
exemples:
Fall Nr. 1:
4 Personen übernachten in einer nicht klassifizierten Unterkunft in den Gemeinden Sundgau/Sud Alsace Largue mit einer Miete von 115 € ohne Mehrwertsteuer
Der anzuwendende Satz beträgt 5 % und die anwendbare Obergrenze beträgt 3,64 € (ohne zusätzliche Steuern).
1) Die Übernachtung reduziert sich auf die Kosten pro Person (unabhängig davon, ob diese Personen steuerpflichtig oder befreit sind). 115 €/4 = 28,75 € (Preis der Nacht pro Person)
2) Die Steuer wird auf der Grundlage der Übernachtungskosten berechnet und mit einem geltenden Höchstbetrag von 3,64 € neu berechnet
28,75 € x 5 % = 1,437 € (gerundet auf 1,44 €)
Die Steuer beträgt 1,44 € weil es unter der geltenden Obergrenze von 3,64 € liegt.
GESAMTBETRAG der Steuer pro Person und Nacht = 1,44 € + 0,14 € zusätzliche Steuer (10 %), also ein Gesamtbetrag von 1,58 €
3) Jeder Steuerpflichtige zahlt die Steuer.
--> Wenn alle 4 Personen steuerpflichtig sind (Erwachsene), wird die Steuer von 1,58 € pro Person mit 4 multipliziert
--> Für ein Paar mit 2 minderjährigen Kindern (nicht steuerpflichtig) wird die Steuer von 1,58 € pro Person mit 2 multipliziert
Fall Nr. 2:
4 Personen übernachten in einer nicht klassifizierten Unterkunft in den Communautés de Communes Sundgau/Sud Alsace Largue mit einer Miete von 330 € ohne Mehrwertsteuer
Der anzuwendende Satz beträgt 5 % und die anwendbare Obergrenze beträgt 3,64 € (ohne zusätzliche Steuern).
1) Die Nacht reduziert sich auf die Kosten pro Person (unabhängig davon, ob diese Personen unterworfen oder befreit sind).
330 € / 4 = 82,50 € (Preis der Nacht pro Person)
2) Die Steuer wird auf den Preis der neu berechneten Nacht berechnet, wobei der Höchstbetrag 3,64 € beträgt.
82,50 € x 5 % = 4,125 € (gerundet auf 4,13 €)
Die Steuer beträgt 4,13 € und ist auf 3,64 € begrenzt.
GESAMTBETRAG der Steuer pro Person und Nacht = 3,64 € + 0,36 € zusätzliche Steuer (10 %) oder ein Gesamtbetrag von 4 €
3) Jeder Steuerpflichtige zahlt die Steuer.
--> Wenn alle 4 Personen steuerpflichtig sind (Erwachsene), wird die Steuer von 4 € pro Person mit 4 multipliziert
--> Für ein Paar mit 2 minderjährigen Kindern (nicht steuerpflichtig) wird die Steuer von 4 € pro Person mit 2 multipliziert
Auf der Website steht Ihnen ein Berechnungssimulator zur Verfügung: www.collectivites-locales.gouv.fr (Abschnitt: Lokale Finanzen > Lokale Steuern > Lokale indirekte Steuern > Kurtaxe).
ABHOLUNG UND ZAHLUNG
- Die Kurtaxe wird ab dem 1er Januar bis 31. Dezember
- Sie lassen es Ihren Kunden deutlich auf Ihrer Rechnung erscheinen
- Sie behalten die gesammelten Summen. Sie tragen Ihre Konten in ein sogenanntes „Drittanbieterkonto“ ein. Dieses Konto wird mit der Zahlung der Kurtaxe beglichen.
- Sie können die Erklärung monatlich oder jährlich online über die Plattform abgeben www.3douest / sundgau.fr
- Ihre Meldung wird geprüft und Ihre Zahlen an die Staatskasse übermittelt
- Er wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie um die Zahlung zu bitten
- Die Rückerstattung der Steuer muss nach Erhalt der Mitteilung über die zu zahlenden Beträge erfolgen.
- Vermittler-Zahlungsplattformen (Typ Gîte de France, Booking usw.) erheben und deklarieren die Steuer im Namen der Unterkunftsanbieter und überweisen sie über die DGFIP an die Gemeinden. Der Host muss jedoch in der Deklarationssoftware (3dOuest) angeben, dass er über einen Third Party Collector läuft
WILLKÜRLICHE BEWERTUNG
EBei Nichtmeldung, Nichterscheinen oder verspäteter Zahlung der eingezogenen Steuer sendet der Gemeindevorstand Beherbergungsbetrieben, Hoteliers, Eigentümern und Vermittlern eine Mahnung per Einschreiben mit der Bitte um Stellungnahme.
Erfolgt innerhalb von XNUMX Tagen nach Zustellung dieses Mahnbescheids keine Regularisierung, wird dem säumigen Erklärenden mindestens XNUMX Tage vor der Erhebung der Steuer ein begründeter Steuerbescheid zugestellt.
INFORMATIONEN FÜR TOURISTEN UND AUSZEICHNUNGSPFLICHT
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die im Gebiet geltenden Kurtaxensätze auszuweisen (Muster beigefügt).
KONTAKTE UND INFORMATIONSBITTEN
Für weitere Informationen, Verständnisprobleme, Auslegung, Nutzung der elektronischen Deklarationsplattform kontaktieren Sie uns!
Christine PETITDEMANGE
13 Schlossstraße
68130 ALTKIRCH
Telefon: 03 89 40 02 90
Email: christine.petitdemange@sundgau-sudalsace.fr